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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem von der COLOP-Stempelerzeugung Skopek Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, Dr.-Arming-Straße 5, A-4600 Wels (im Folgenden kurz: „COLOP“) unter der URL [https://www.colop.com] betriebenen Online-Shop (Webshop), welche zwischen COLOP einerseits und Kunden andererseits geschlossen werden, unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist. Diese AGB gehen den generellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von COLOP ([https://www.colop.com]) als speziellere vertragliche Rechtsgrundlage vor.

1.2 Verbrauchern (nicht aber Unternehmer-Kunden) kommt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Rücktrittsrecht (Rücktritts- bzw Widerrufsrecht) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Rücktritts- bzw Widerrufsbelehrungen entnehmen Sie bitte der Anlage ./1 zu diesen AGB.

1.3 Gegenüber Kunden, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“) gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.4 COLOP erbringt Lieferungen und sonstige Leistungen an Endkunden (Verbraucher- und Unternehmerkunden) ausschließlich auf Basis der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von COLOP ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbare oder erhältliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.5 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

1.5 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren und Produkten gelten sinngemäß auch für Leistungen.

2. ANGEBOT/VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Warenpräsentation durch COLOP auf deren Webshop und in sämtliche von Seiten COLOP als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder ähnliches bezeichnete Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme des kundenseitigen Angebots) durch COLOP oder durch faktische Ausführung der Bestellung verbindlich. Unsere Werbeangebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.

2.2 „Bestellungen“, „Beauftragungen“ oder ähnlich bezeichnete Schriftstücke sowie Bestellungen über den Webshop durch Anklicken des Buttons [„Jetzt zahlungspflichtig bestellen“] gelten als verbindliche Angebote des Kunden an COLOP. Der Kunde muss in einem solchen Schriftstück ausdrücklich und an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen, falls dieses nicht verbindlich sein sollte. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so gilt das kundenseitige Angebot für mindestens 12 Werktage (einschließlich Samstag) als verbindlich. Eine Eingangsbestätigung über den Erhalt einer Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn COLOP ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklärt (Auftragsbestätigung) oder wenn COLOP die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an den Kunden versendet. Soweit COLOP Anzahlungen oder Vorauszahlungen entgegennimmt, gilt die Annahme der Zahlung als Annahme der Bestellung.

2.3 Mündliche Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten COLOP oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.4 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen COLOP, die COLOP nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – COLOP darzulegen. Diesfalls kann COLOP zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber Unternehmer-Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.5 Sämtliche seitens COLOP erstellten Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

2.6 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache sind Deutsch oder Englisch. COLOP ist berechtigt, sämtliche seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der Vertragsabwicklung in nicht-deutscher oder nicht-englischer Sprache an COLOP übergebenen Unterlagen und Dokumente in die deutsche oder englische Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von COLOP werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.

2.7 Der Unternehmer-Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die bei COLOP bestellten Produkte dem Zweck des Unternehmer-Kunden entsprechen oder für die vom Unternehmer-Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. COLOP trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Produktbezeichnung bzw –anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten Verpflichtung des Unternehmer-Kunden.

3. PREISE

3.1 Soweit ein Verkaufspreis für Produkte von COLOP nicht ausdrücklich vereinbart worden sein sollte, gilt als Verkaufspreis der am Versandtag in den allgemein gültigen Preislisten von COLOP angeführte Listenpreis.

3.2 Falls COLOP in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung den Preis für ein betreffendes Produkt allgemein erhöht, ist COLOP gegenüber Unternehmer-Kunden berechtigt, den erhöhten Preis in Rechnung zu stellen. In diesem Fall kann der Käufer unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Erhöhungen von Nebenkosten wie Frachtraten, Versicherungsprämien, Zöllen etc, ist COLOP zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht.

3.3 Sämtliche Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, EXW Wels gemäß INCOTERMS 2010, sowie exklusive Umsatzsteuer oder anderer Steuern (Verbrauchssteuern, Zölle, etc) und außerdem exklusive Verpackung.

3.4 Etwaige eingeräumte Skonti, Rabatte, Warengutschriften etc werden von den Verkaufspreisen exklusive Umsatzsteuer berechnet.

3.5 Bei Bestellungen des Unternehmer-Kunden, die unter dem Gesamtbetrag von EUR 300 (berechnet von den Verkaufspreisen der bestellten Produkte abzüglich etwaige Rabatte oder Skonti und exklusive Umsatzsteuer) liegen, ist COLOP berechtigt, einen Kleinstauftragszuschlag in Höhe von EUR 15 zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen.

3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

4. LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHTEN

4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung von COLOP ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ oder „verbindlicher Fertigstellungstermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle sonstigen Angaben von Liefer- oder Fertigstellungsterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.

4.2 Werden der Beginn der Liefer- oder Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

4.3 Fristen und Termine werden bei höherer Gewalt, Krieg (einschließlich kriegsbedingten Schließungen oder Verkehrsbeschränkungen), Streik, Pandemie (einschließlich pandemiebedingten Schließungen oder Verkehrsbeschränkungen), nicht vorhersehbaren und von COLOP nicht verschuldeten Verzögerungen von Zulieferern von COLOP oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von COLOP liegen, im Ausmaß der Dauer des entsprechenden Ereignisses hinausgeschoben und verlängert. Davon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch COLOP steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung oder gelieferten Produkte durch COLOP gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

4.6 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.7 Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 5 % sind zulässig.

4.8 COLOP ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet. Insbesondere ist COLOP – soweit sich nicht aufgrund zwingenden Rechts eine Verpflichtung ergibt – nicht verpflichtet, Kunden, welche einen Stempel oder einen Stempeldrucker erworben haben, nach erfolgtem Erwerb mit Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen zu beliefern.

4.9 Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Wunsch des Kunden einvernehmlich verschoben, so ist COLOP berechtigt, ein angemessenes Lagergeld für die Zeit der längeren Lagerhaltung bei COLOP zu verlangen. Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist COLOP – sofern COLOP auf Vertragserfüllung besteht – berechtigt, die Ware oder gelieferten Produkte entweder bei COLOP oder in einem dem Kunden oder von COLOP nahegelegenen Lagerhaus einzulagern, wofür COLOP eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe der seitens COLOP aufgewendeten Kosten, jedenfalls aber in Höhe von 10% vom Auftragswert gebührt.

5. GEFAHRENÜBERGANG, VERPACKUNG UND VERSAND

5.1 Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung ab dem Verlassen des Werks auf den Kunden über. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wählt COLOP Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden werden die zu liefernde Ware bzw die zu liefernden Produkte gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

5.3 Für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kunden, denen Verbrauchereigenschaft zukommt, gilt folgender Hinweis (Hinweis nach § 15 Abs 1 VerpackG): COLOP ist nach dem (deutschen) Verpackungsgesetz verpflichtet, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder -verwertung zu sorgen. Folgende Packungen fallen hierunter:

  • Transportverpackungen (Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwergverpackungen (Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird)

Demnach ist COLOP verpflichtet, diese Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Wenn dies (wie im Fernabsatz der Fall) nicht möglich sein, haben Kunden die Möglichkeit, die Verpackungen an COLOP zurückzusenden. Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, trägt die Kosten der Rücksendung der Kunde.

 

In Bezug auf Unternehmer-Kunden werden die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes, soweit rechtlich möglich, abbedungen.

6. ANNAHME- ODER VORLEISTUNGSVERZUG

6.1 Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist COLOP berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch COLOP darf COLOP gegenüber Unternehmer-Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Unternehmer-Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Die von COLOP gelieferten oder sonst übergebenen Waren und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von COLOP.

7.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn (i) der Kunde gegenüber COLOP mit einer Verbindlichkeit nicht in Zahlungsverzug ist, (ii) die Kaufpreisforderung gegen den Erwerber rechtswirksam an COLOP abgetreten wird.

7.3 Im Falle der Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an COLOP abgetreten. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom Kunden zu tragen und hat dieser COLOP diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

7.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, muss der Kunde – sofern er Vorbehaltsware weiterveräußert hat – auf Verlangen gegenüber COLOP Namen und Anschrift des Erwerbers der Vorbehaltsware und Höhe der Kaufpreisforderung gegenüber COLOP offenlegen und muss auf Verlangen von COLOP den Erwerber der Vorbehaltsware von der erfolgten Forderungsabtretung unterrichten. COLOP ist in diesem Fall auch berechtigt, den Erwerber der Vorbehaltsware selbst über den Umstand der Forderungsabtretung zu informieren.

7.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist COLOP bei angemessener Nachfristsetzung überdies berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden darf COLOP dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und COLOP ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

7.6 Der Kunde hat COLOP von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware von COLOP unverzüglich zu verständigen.

7.7 COLOP ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

7.8 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

7.9 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

7.10 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf COLOP gegenüber Unternehmer-Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

8. ZAHLUNG

8.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist und vom Kunden keine „Onlinezahlung“ (Kreditkarte, Paypal, Sofortüberweisung etc.) vorgenommen wird, ist der Kaufpreis sofort fällig. Eine allenfalls vereinbarte Skontogewährung setzt jedenfalls den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.

8.3 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden der gesetzliche Verzugszinssatz.

8.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

8.5 Kommt der Unternehmer-Kunde im Rahmen anderer mit COLOP bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist COLOP berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen von COLOP aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. COLOP ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und COLOP unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

8.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von COLOP anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit von COLOP.

8.7 Der Unternehmer-Kunde ist nicht berechtigt, gelieferte Produkte zurückzubehalten oder sich aus zurückbehaltenen Produkten zu befriedigen (§ 369 ff UGB).

9. DIREKTLIEFERUNGSRECHT BEI VERTRAGSVERLETZUNG DES KUNDEN

9.1 Soweit Lieferungen oder Leistungen, welche die COLOP vertragsgemäß gegenüber einem bestimmten Kunden erbringen muss und COLOP bekannt ist, dass diese seitens des Kunden an einen Dritten weitergeliefert oder geleistet werden sollen (dieser Dritte im Folgenden kurz: der „Endkunde“) und der Kunde von COLOP gegenüber COLOP eine Vertragsverletzung begeht (wie insbesondere Zahlungsverzug oder Annahmeverzug), ist COLOP – unbeschadet der Rechte gemäß Punkt 6 dieses Vertrags sowie unbeschadet der sonstigen Ansprüche von COLOP (insbesondere Schadenersatzansprüchen) aufgrund einer solchen Vertragsverletzung – berechtigt, unter Umgehung des Kunden von COLOP direkt an den Endkunden zu liefern bzw zu leisten.

9.2 Die Lieferung oder Leistung gilt in diesem Fall gegenüber dem Kunden als erbracht, wenn sie gegenüber dem Endkunden erbracht wurde. Die Forderung des Kunden gegen den Endkunden gilt als an COLOP abgetreten. Punkt 7.3 dieser AGB gilt sinngemäß.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 10.1 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

10.2 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 10.2 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

10.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt COLOP keinerlei Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Nutzungsdauer von gelieferten Produkten. Die Bestimmung dieses Punkt 10.3 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

10.4 Gegenüber Unternehmer-Kunden setzt die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden gegenüber von COLOP aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.

10.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, leistet COLOP gegenüber Unternehmer-Kunden keine Gewähr dafür, dass gelieferte Produkte den im Bestimmungsland oder einem anderen Land, in dem die Produkte an Endverbraucher weiterverkauft werden sollen, geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich Qualität, Umwelt, Sicherheit und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

10.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden sechs Monate ab Übergabe.

10.7 Das besondere Rückgriffsrecht des § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.8 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

10.9 Zur Mängelbehebung sind COLOP seitens des Unternehmer-Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

10.10 COLOP ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

10.11 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, COLOP entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

10.12 Der Unternehmer-Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

10.13 Der Unternehmer-Kunde hat die Pflicht, sämtliche von COLOP gelieferten Waren und Produkte unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefergegenstand, die der Unternehmer-Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe COLOP schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw die Produkte bzw die Leistung als genehmigt.

10.14 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer- oder Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

10.15 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmer-Kunden an COLOP zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Produkte an COLOP trägt zur Gänze der Kunde.

10.16 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch COLOP zu ermöglichen.

11. HAFTUNG

11.1 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet COLOP bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2 Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber COLOP nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.

11.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die niedrigere der beiden folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag einer allenfalls durch COLOP abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten COLOP verletzt hat.

11.4 Jede Haftung von COLOP gegenüber dem Kunden für entgangenen Gewinn, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ist ausgeschlossen.

11.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter von COLOP, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

11.6 Die Haftung von COLOP ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von COLOP autorisierten Dritten, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.

11.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die COLOP haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung von COLOP insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).

12. HINWEIS ZUR RÜCKGABE UND ENTSORGUNG VON BATTERIEN/AKKUS UND ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN

12.1 Batterien und Elektrogeräte dürfen zur Vermeidung von Umweltschäden nicht in den Hausmüll gegeben werden. Hierzu können Sie Ihre alten Batterien unentgeltlich bei den öffentlichen Sammelstellen in Ihrer Gemeinde oder überall dort abgeben, wo Batterien verkauft werden. Sie können Ihre Elektro-Altgeräte ebenfalls kostenlos bei einer der kommunalen Sammelstellen abgeben. Sie können darüber hinaus Elektro-Altgeräte bei uns an unserem Standort in Wels, Österreich, abgeben. Die Annahme von Altgeräten darf abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen besteht.

12.2 Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe von diesem zu trennen.

12.3 Für die Löschung personenbezogener Daten haben Sie eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

13. GEISTIGES EIGENTUM VON COLOP

13.1 Pläne, Beschreibungen, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von COLOP beigestellt oder durch einen Beitrag von COLOP entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von COLOP.

13.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von COLOP.

13.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14. WARENZEICHEN

Die von COLOP gelieferten Produkte dürfen nicht ohne das COLOP jeweils angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Die Seriennummer darf nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Im Übrigen ist dem Kunden jede über den Verkauf der Produkte hinausgehende Verwendung der Warenzeichen und Marken von COLOP untersagt.

15. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

15.1 Die EU-Kommission hat eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereitgestellt. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

15.2 Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können Ihnen die Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht anbieten.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des mit dem Kunden Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenz oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

16.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die COLOP und der Unternehmer-Kunden verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

16.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von COLOP.

16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen COLOP und dem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Wels sachlich zuständige Gericht.